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K - E - HUFSCHMIDT GMBH
Sieper Straße 36
42855 Remscheid
Telefon: +49 (0)2191 / 92 55 - 0
Telefax: +49 (0)2191 / 92 55 - 11
Email: office@kehufschmidt.de
www.kehufschmidt.de
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der K.E. Hufschmidt GmbH
 
§1 Allgemeine Bestimmungen
 
(1)Für alle Vereinbarungen, Angebote, vorvertragliche Beziehungen, Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich nachfolgende Bestimmungen. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages.
 
(2)Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart worden sind; diese Vereinbarung gilt jedoch nur für den konkreten Einzelfall und hat keine Bindungswirkung für zukünftige Geschäfte.
 
§2 Angebote und Vertragsschluss
 
(1)Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (auch per Telefax oder E-Mail). Bei nur mündlicher Bestellung gehen Übermittlungsfehler sowie etwaige Missverständnisse zu Lasten des Kunden. Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung durch uns (auch per Telefax oder E-Mail) oder konkludent durch Lieferung der Ware. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Telefax oder E-Mail), so bedürfen Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Zusagen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
 
(2)Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 
(3)Bei Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht oder nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
 
§3 Lieferung, Teillieferung und Lieferverzug
 
(1)Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden  verzögert oder unmöglich ist.
 
(2)Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens  nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
 
(3)Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
 
(4)Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir  berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzten und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
 
(5)Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den  Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
 
(6)Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns  die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
 
(7)Der Kunde kann uns  auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht fristgerecht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
 
(8)Bei der Produktion von Serienteilen, die nach Kundenwunsch oder Zeichnung gefertigt werden, behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen Mehrlieferungen von bis zu 10% vor.
 
§4 Versand, Verpackung, Gefahrenübergang
 
(1)Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Wir sind berechtigt, einen  Versender zu ortsüblichen und angemessenen Konditionen zu beauftragen und die Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
 
(2)Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen unseres Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
 
(3)Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
 
(4)Für mitgelieferte Gitterboxen hat der Kunde im Tausch einwandfreie Gitterboxen zurückzugeben, ansonsten werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
§5 Preise
 
(1) Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet.
 
(2)Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
 
(3)Wir sind bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
 
§6 Zahlungsbedingungen, Verzug
 
(1)Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an uns zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für die Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto sofern der Nettorechnungsbetrag 50 € übersteigt.
 
(2)Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.
 
(3)Schecks, Wechsel oder Kreditkartenzahlungen werden vom Lieferanten nicht akzeptiert.
 
(4)Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
 
(5)Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche erste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen uns  zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
 
(6)Frachtkosten sind sofort netto ohne Skontoabzug zahlbar.
 
§7 Eigentumsvorbehalt
 
(1)Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Anspruch, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung unserer Saldorechnung.
 
(2)Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden gilt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB als für uns ausgeführt; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts  der Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstanden Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche  gemäß Absatz 1 dient.
 
(3)Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns  gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser  Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
 
(4)Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
 
(5)Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde uns hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche  die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten  ab. Auf unser Verlangen  ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer  Rechte gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
 
(6)Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
 
(7)Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere  Gesamtforderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl  verpflichtet.
 
(8)Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns  unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
 
(9)Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Verrechnung mit unseren Ansprüchen erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
 
§8 Formen (Werkzeuge), Exklusivität
(1)Werden für die Fertigung von Bestellungen des Kunden Werkzeuge angefertigt, sind vom Kunden - ggf. anteilig - die Werkzeugkosten zu tragen. Diese sind - sofern nichts anders vertraglich oder schriftlich vereinbart – sofort nach Erhalt der Muster netto zahlbar.
 
(2)Sofern nicht anders vereinbart ist bleiben wir Eigentümer der für den Kunden  hergestellten Formen und Werkzeuge. Sie werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.
 
§9 Mängelhaftung für Sachmängel
 
(1)Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Erzeugnisse sind die Zeichnungen, Produktbeschreibungen oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Muster, welche dem Kunden auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden.  Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen.
 
(2)Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
 
(3)Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
 
(4)Bei begründeter Mängelrüge sind wir zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. §10 dieser Bedingungen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an  uns unfrei zurückzusenden.
 
(5)Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zu Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns  ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit uns nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
 
(6)Verschleiß oder Abnutzung  durch den dem Produktzweck  entsprechenden Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich, es sei denn vertraglich ausdrücklich zugesicherte Standzeiten werden nicht unerheblich unterschritten.

§10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
 
(1) Im Hinblick auf auf Schadensersatzansprüche gilt folgendes:
a) Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Im übrigen haften wir für Mangelfolgeschäden oder sonstige Folgeschäden nur, falls sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
 
(2)Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
 
(3)Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des § 10 Nr. 1a  auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
 
(4)Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
 
§11 Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)Für  die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Erfüllungsort – auch international - ist der Sitz unseres Unternehmens.
(3)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch international – ist der Sitz der unseres Unternehmens.
 
Stand: Juli 2013
 
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